Traumvilla um 99 Euro? Kein Problem!

In Zeiten der Wirtschaftskrise sind gute Ideen gefragt. Eine zweifellos hervorragende Idee hatten die Besitzer einer riesigen Villa in Klagenfurt mit 412 m² Wohnfläche auf einem Grundstück mit 1408 m², die verkauft werden soll. Das Haus bietet 2 Wohn- Esszimmer mit offener Küche, 6 Schlafzimmer, 4 Bäder, 3 Toiletten, 2 Kachelöfen und 1 Sauna sowie eine Dienstwohnung im Keller mit 1 Zimmer und Bad/WC. Da ein derart riesiges Anwesen in guter Lage aber einen entsprechenden Preis wert ist, den derzeit wohl kaum jemand zahlen kann und will, wird das Haus verlost! Es werden insgesamt 9.999 Lose zu je 99 Euro verkauft, das ergibt in jedem Fall für die Besitzer einen Erlös von von 989.901.- Euro, von denen noch die Kosten für den Notar, Grunderwerbsteuer und ähnliche finanzielle Nebengeräusche abgezogen werden müssen. Diese werden nämlich noch von den derzeitigen Besitzern übernommen, der glückliche Gewinner erhält somit um seinen Lospreis tatsächlich ohne weitere Kosten ein Traumhaus. Der Rest hat, wie bei jeder anderen Verlosung auch, schlicht Pech gehabt. Die Verlosung selbst findet am 5. Mai 2009 statt. Details zu Grundriss, Ausstattung, Ablauf der Verlosung usw. gibts direkt auf der Website.

Wenn man der Ankündigung auf der Startseite von hausverlosung.at glauben darf, dürften übrigens bereits alle Lose weg sein. Restbestände gibts möglicherweise noch am 12.12. zu erstehen. So flott wäre diese Immobilie auf konventionellem Wege wohl kaum verkauft gewesen.

Update 2.1.2009: ich bin heute über einen Artikel auf vienna.at vom Dezember gestolpert, in dem ein Sprecher des Finanzministeriums zitiert wird. Demnach sei die Verlosung des Hauses nach geltendem österreichischen Recht legal, da diese Verlosung eine einmalige Sache ist und somit nicht gewerbsmäßig betrieben wird. Regelmäßig veranstaltete Verlosungen, etwa durch einen Makler, seien allerdings nicht erlaubt.

Artikel von Ernst Michalek:

Seit 25 Jahren als Webworker selbständig, seit 2006 auf WordPress spezialisiert. Fotografiert 360°-Panoramen von faszinierenden Orten. Hat 10 Jahre am WIFI Wien unterrichtet und gibt sein Wissen in individuellen Workshops weiter. Interessiert an Wissenschaft, Technik und Forschung und deren Einfluss auf das Zusammenleben von Menschen. Schreibt gern und viel.

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4 Kommentare

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  1. Dass ein Anbieter dieser Versteigerungen das für “eine clevere Idee” hält, die es “öfter geben sollte”, ist klar. Fakt ist jedoch, dass bis auf eine einzige Auktion(!) in Österreich noch keine weitere beendet wurde. Aufgrund des Linkspam-Versuchs wurden Kontaktadresse und Link beim Kommentar von “Thomas” entfernt. Bei erneutem Versuch folgt eine Rechnung!!!

  2. Ich finde das mit der Hausversteigerung eine wirklich clevere Idee. So etwas sollte es ruhig öfter geben.

  3. Guter und ausführlicher Einwand – denn wie sieht es tatsächlich mit der rechtlichen Situation in Österreich aus? Fällt eine solche Verlosung unter das Glückspielmonopolgesetz? Sind die einbehaltenen 19 Euro sittenwidrig? Weiß einer der Leser Bescheid?

  4. Ist das wirklich eine geniale Idee?
    Eine geniale Idee die beiden Seiten, dem Gewinnspielanbieter und dem Teilnehmer nutzt ?
    Na klar die Immobilienbesitzerin erreicht so einen Preis der noch über dem geschätzten Wert des Objektes liegt und die Teilnehmer haben eine Superchance von 1 : 9.999 die Traumvilla zu bekommen. Wer regelmäßig Lotto spielt, weiß, dass die Chancen da wesentlich schlechter stehen.

    In Österreich ist bislang niemand eingeschritten – die Sache scheint legal zu sein, weil es um eine einmalige Sache geht und die freundliche Dame nicht gewerblich tätig ist – ein mulmiges Gefühl im Bauch bleibt.

    Geht das auch in Deutschland?
    Wäre dieses Märchen von der Traumvilla auch ein ideales Verkaufsinstrument für deutsche Immobilieneigentümer. Ließe sich so der laue Immobilienmarkt beflügeln und würde dies nicht den Immobilienbesitzern erstaunliche Erträge ermöglichen….?

    In Deutschland kann dieses Märchen nicht stattfinden. Vielmehr würde aus diesem Märchen sogar ein regelrechter Alptraum.

    In Deutschland wird das Märchen gehindert durch die § 284 ff. StGB, und den Glücksspielstaatsvertrag.

    Die Vorschriften §§ 284 ff. StGB stellen den Betrieb und die Bewerbung von kostenpflichtigen Glückspielen und Lotterien unter Strafe, wenn keine entsprechende Erlaubnis vorliegt.

    Der Glücksspielstaatsvertrag regelt grundsätzlich wann ein Glücksspiel oder eine Lotterie eine Erlaubnis erhält. Die genauere Umsetzung erfolgt dann jeweils auf Landesebene durch Ausführungsgesetze. Es besteht ein staatliches Glücksspiel-Monopol! Das heißt private Personen können grundsätzlich keine kostenpflichtigen Glücks- oder Gewinnspiele veranstalten. Genehmigungen können unter ganz engen Voraussetzungen erteilt werden, wenn die Erreichung eines gemeinnützigen Zwecks im Vordergrund der Veranstaltung steht und der Reinertrag aus dem Gewinnspiel gemeinnützigen Zwecken zukommt.

    Der Staat verfolgt mit seinen Gesetzen und insbesondere mit dem Staatsvertrag folgende Ziele:
    1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
    2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
    3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
    4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.

    Gewinnspiel/Glücksspiel oder Preisausschreiben?
    Wie wäre nun das Projekt der Dame aus Österreich in unseren Landen einzustufen?

    Könnte es ein Preisausschreiben sein? Juristisch wird das Preisausschreiben in § 661 BGB vorausgesetzt. Juristen verstehen anders als Laien unter einem Preisausschreiben eher eine Ausschreibung auf höchster Stufe, also die Auslobung eines Preises für überragende wissenschaftliche, künstlerische oder sportliche Leistungen. Die Betonung liegt auf Leistungen. Es muss eine wirkliche Leistung erbracht werden, die dann prämiert wird. Z.B. der Architektenwettbewerb bei dem der beste Entwurf prämiert wird.

    Sind die Bedingungen von jedermann ohne weiteres zu erfüllen, wird also keine besondere spezifische leistung verlangt, so liegt ein Preisausschreiben im Sinne des § 661 BGB nicht vor, sondern ein Gewinnspiel. Das Ausfüllen und Absenden eines Teilnehmerscheins genügt als Leistung nicht.
    Auch die Beantwortung hahnebüchener Fragen stellt keine besondere Leistung dar.

    Also das Projekt könnte eine Gewinnspiel bzw. ein Glückspiel sein?
    Nach § 3 des Glücksspielstaatsvertrag liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn nach den Spielbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und den Kenntnissen des Spielers abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.
    Das Glücksspiel ist öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
    Eine Lotterie ist eine besondere Glücksspielform, bei der einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen. Wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können spricht man von einer Ausspielung. Der wesentliche Unterschied zum einfachen Glücksspiel ist darin zu sehen, dass die Lotterie das Vorliegen eines Spielplans voraussetzt, der vom Veranstalter einseitig vorgegeben wird und nach dem sich die Beteiligten zu richten haben. Dieser Spielplan regelt den Spielbetrieb im Allgemeinen und gibt die Teilnahme-Bedingungen an. Dieser Spielplan regelt die Beteiligung an den ausgesetzten Gewinnen und die Gewinnermittlung.
    Wir erkennen messerschaft, es handelt sich hierbei um ein öffentliches Gewinnspiel besonderer Art, nämlich eine Lotterie in Form einer Ausspielung.

    Der Alptraum
    Eine Erlaubnis dürfte es für diese Ausspielung nicht geben, da hier keine gemeinnützigen Zwecken im Vordergrund für die Ausspielung stehen.
    Wird das Projekt dann doch aufgezogen trifft einen der Hammmer des Gesetzes nämlich § 287 StGB, die unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach den Ausführungsgesetzen der Länder handelt man auch ohne die Erlaubnis ordnungswidrig und kann mit Geldbußen von bis zu 500.000,00 € rechnen.
    Mit den weiteren Fragen, ob die Vorsehung der gefahrlosen Rückabwicklung in den Spielbedingungen und insbesondere der Einbehalt der 19,00 € pro Los sittenwidrig und damit unwirksam sind und was denn mit der Grunderwerbsteuer von 3,5 % und den Umschreibekosten bei Notar und Grundbuchamt ist, ob diese sich für den Gewinner der Villa nur aus 99,00 € errechnen, kommt man dann gar nicht mehr.

    Schade, oder? Wenn man aus Sicht des heeren Ziels die Spielsucht einzudämmen schaut, wohl nicht, denn derartige Ausspielungen sind geeignet ein erhöhtes Suchtpotential zu fördern und bislang von derartigen Ambitionen unbeleckte Kreise in ihren Bann zu ziehen.